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Natürliche Personen können haftbar gemacht werden


EU-Datenschutz-Grundverordnung: Fünf Änderungen, über die Unternehmer jetzt Bescheid wissen müssen
Whitepaper informiert über den bald in Kraft tretenden Erlass



Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) ist bereits seit dem 24. Mai 2016 beschlossene Sache – die Schonfrist läuft allerdings am 25. Mai 2018 ab. Zu diesem Stichtag gilt für alle Unternehmen verbindlich die neue Rechtslage. Grund genug, sich mit dem Thema jetzt genau auseinanderzusetzen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, bevor zeitliche Engpässe für die Umsetzung entstehen. G Data stellt hierzu ein Whitepaper bereit und zählt fünf Änderungen auf, die für Unternehmer von entscheidender Bedeutung sind.

Lesen Sie zum Thema "Datenschutz" auch: Compliance-Magazin.de (www.compliancemagazin.de)

1. Erhöhte Bußgelder für juristische Personen
Alles dreht sich in der EU-DSGVO um personenbezogene Daten, zum Beispiel Kundeninformationen und wie diese zukünftig geschützt sein müssen. Erhält eine Datenschutzbehörde Kenntnis über einen Verstoß, so muss das Unternehmen laut Art. 83 EU-DSGVO Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro respektive 4 Prozent des weltweiten Firmenjahresumsatzes zahlen. Diese Summen werden dann aufgerufen, wenn beispielsweise ein Unternehmen das Recht auf Vergessenwerden verletzt. 2 Prozent des weltweiten Firmenjahresumsatzes oder eine Summe von bis zu 10 Millionen Euro werden fällig, wenn beispielsweise die Meldepflicht verletzt wird.

2. Natürliche Personen können haftbar gemacht werden
Zukünftig wird bei einer Datenschutzverletzung nicht nur die juristische Person, also das Unternehmen, zur Rechenschaft gezogen. Auch Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Datenschutzbeauftragte, Mitarbeiter oder Geschäftsführern, also natürlichen Personen, ist vorgesehen. Laut § 42 DSAnpUG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu rechnen.

3. Umfassendes Auskunftsrecht für Betroffene
Laut Art. 15 EU-DSGVO gilt ab sofort ein umfassendes Auskunftsrecht für Personen, deren Daten weiterverarbeitet werden. Dieses Vorgehen ist nicht neu und ist bereits in vergleichbarer Form in § 34 BDSG zu finden. Die Änderung: Betroffene dürfen zukünftig in elektronischer Form über die Daten Auskunft erhalten und diese übermittelt bekommen. Ferner darf eine Kopie der Daten verlangt werden. Unternehmer müssen also sicherstellen, dass sie jederzeit beantworten können, woher die Daten stammen, an wen sie übermittelt wurden und zu welchem Zweck die Daten der Betroffenen verarbeitet werden.

4. Datenpannen müssen gemeldet werden
Unternehmen müssen laut den Vorgaben des Art. 33 EU-DSGVO Datenpannen, bei der der Schutz von personenbezogenen Daten verletzt wurde, binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung der Aufsichtsbehörde melden. Hierbei muss beispielsweise die Anzahl der Betroffenen, Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und die Folgen der Datenschutzverletzung genannt werden.

5. Datenschutzfolgenabschätzung
Sofern ein Datenverarbeitungsverfahren ein hohes Risiko für die Rechte der Betroffenen birgt, greift diese gänzlich neue Gesetzesregelung. Laut Art. 35 EU-DSGVO muss eine Datenschutzfolgenabschätzung erfolgen, die sich in drei Eskalationsstufen aufgliedert. Der erste Schritt ist die Überprüfung des Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen. Ist ein Risiko vorhanden, so muss im zweiten Schritt eruiert werden, ob die geplanten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Daten ausreichen, sodass die EU-DSGVO eingehalten werden kann. Wenn dies nicht möglich sein sollte, so muss im letzten und dritten Schritt die Aufsichtsbehörde informiert werden, die eine Empfehlung ausspricht.
(G Data: ra)

eingetragen: 07.09.17
Home & Newsletterlauf: 22.09.17


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Meldungen: Tipps & Hinweise

  • Sicherheitsmaßnahmen gegenüber Bedrohungen

    Steigende Compliance-Anforderungen und europäische Richtlinien wie die DSGVO oder die NIS-Richtlinie für kritische Infrastrukturen haben die Umsetzung von Cybersecurity-Maßnahmen in Unternehmen bereits wesentlich vorangetrieben. Jedoch erfüllen Unternehmen häufig lediglich die Mindestanforderungen - während Angreifer über umfassende und ausgefeilte Möglichkeiten verfügen, sich Zugang zu Unternehmensnetzwerken zu verschaffen. Mittelständische Unternehmen, beispielsweise in der produzierenden Industrie oder im Gesundheitswesen, stehen im Fokus von Hackern: Mittels Ransomware-Angriffen können Cyber-Akteure ganze Produktionsstraßen lahm legen oder Krankenhäuser vom Netz nehmen. Insbesondere in diesen Branchen ist der Schaden nach einer Attacke besonders groß, da sie enorme wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben und eine Vielzahl von Menschen betreffen. Für Hacker sind zudem vor allem mittelständische Unternehmen interessant, die wirtschaftlich erfolgreich sind, aber gleichzeitig nicht über die gleichen umfassenden Sicherheitsmaßnahmen verfügen wie große, börsennotierte Konzerne.

  • Nahezu kein Expertenwissen mehr benötigt

    Cyberkriminelle greifen mit gefälschten Rechnungen vermehrt Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland an. Das hat Proofpoint herausgefunden. Die Angreifer versenden dabei gefälschte Rechnungen, die als Köder verwendet werden oder aber die E-Mail beinhaltet einen Link zu einer Website, auf der das gefälschte Dokument zum Download zur Verfügung steht. Die Dokumente sind mit dem Remote Access Trojaner NanoCore infiziert. Laut Proofpoint enthalten Anhänge eine komprimierte ausführbare Datei (mit der Erweiterung ".Z"), während bösartige Links den Empfänger veranlassen, die auf onedrive.live.com gehostete Malware herunterzuladen.

  • Fünf Sofortmaßnahmen zur Systemhärtung

    Guardicore gibt Sicherheitsempfehlungen für das Support-Ende von Windows Server R2, Windows Server 2008 und Windows 7. Ab 14. Januar 2020 werden Nutzer dieser Microsoft-Betriebssysteme keine kostenlosen Sicherheitsupdates und Online-Aktualisierungen mehr erhalten. Ohne sicherheitsrelevante Updates sind die betroffenen IT-Systeme gegen neu entdeckte Schwachstellen nicht mehr geschützt. Zwar sind die genannten Betriebssysteme teilweise bereits über ein Jahrzehnt alt, aber Schätzungen zufolge ist allein Windows Server 2008/2008 R2 immer noch auf fast jedem dritten Server weltweit im Betrieb. Viele Organisationen können nicht auf aktuelle Betriebssystemversionen wechseln, weil sie komplizierten Gesetzes- und Zertifizierungsanforderungen unterliegen, oder einfach nicht das erforderliche Budget zur Verfügung haben. Gefragt sind deshalb Überbrückungslösungen - auch um zeitaufwendige Migrationsprozesse begleiten zu können.

  • Abfangen und Manipulieren von E-Mails

    Die E-Mail ist das Kommunikationsmittel Nummer eins. Unternehmen sind in der Pflicht, sich mit der E-Mail-Sicherheit zu beschäftigen, kommunizieren sie doch sowohl intern als auch extern. Nahezu täglich ist von Datenpannen und Datendiebstählen zu hören: Fremde verschaffen sich - zum Teil leider kinderleicht - Zugang zum internen Unternehmenssystem und greifen Daten ab oder manipulieren diese. Einfache, unverschlüsselte E-Mails stellen deshalb grundsätzlich eine Gefahr dar: Sie ähneln einer Postkarte, deren Inhalt jeder lesen kann. "Denn gehen E-Mails weder digital signiert noch verschlüsselt auf die Reise, können die Inhalte nicht nur ausspioniert, sondern auch manipuliert werden. Da Angriffe dieser Art in aller Regel nicht sicht- und nachweisbar sind, wird die E-Mail-Sicherheit leider nach wie vor oft stiefmütterlich behandelt. Wie oft und von wem E-Mails gelesen werden, kann ihnen niemand ansehen", warnt Patrycja Tulinska, Geschäftsführerin der PSW Group.

  • Neuer Standort und neue BC/DR-Strategie?

    Die Entfernung zwischen georedundanten Rechenzentren soll mindestens 200km betragen. So empfiehlt es das BSI seit diesem Jahr. Dies stellt viele Unternehmen vor Probleme, betrug die bisher empfohlene Distanz in der Vergangenheit doch gerade einmal fünf Kilometer. Diese geringe Distanz erlaubte es den Betreibern bisher, ihre Rechenzentren über HA-Systeme synchron zu spiegeln. Dies ist bei einem Abstand von 200km jedoch nicht mehr möglich: Die Latenz zwischen den Standorten ist einfach zu hoch, um Organisationen mit traditionellen Hochverfügbarkeits- und Backup-Lösungen gegen Systemausfälle zu schützen. Was können Unternehmen nun tun, um ihre IT etwa gegen logische Fehler oder Ransomware-Attacken abzusichern, um minimalen Datenverlust und kurze Ausfallzeiten zu garantieren? Der neue Mindestabstand, den das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) seit Dezember 2018 zwischen sich Georedundanz gebenden Rechenzentren empfiehlt, stellt in vieler Hinsicht eine Zäsur dar. Er stellt die Nutzung synchroner Spiegelung grundsätzlich infrage und hat damit einen direkten Einfluss darauf, wie Rechenzentren hierzulande betrieben werden. Wer eine "kritische Infrastruktur" betreibt, wird vom Gesetzgeber sogar dazu gezwungen der Empfehlung zu folgen. Und wer das Pech hat Teil eines Branchenverbandes zu sein, der den Empfehlungen des BSI folgt, wie etwa Mitglieder der Bankenbranche Bafin, haben ebenfalls keine Wahl. All diese Organisationen müssen auf die Entscheidung reagieren und den Abstand ihrer Rechenzentren auf mindestens 200km bringen.